c) Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. k SV7 gilt die Aufhebung oder Änderung einer Widmung als kleines Strassenbauvorhaben, für welches eine Baubewilligung genügt (Art. 43 Abs. 2 SG8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann aber nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden.