a) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Die Vorinstanz erwog, dass diverse Einsprechende die Kriterien der Einsprachelegitimation nicht erfüllten. Da sie in der Folge ohnehin auf die Rügen der legitimierten Einsprechenden einging, nahm sie indessen keine weitergehende Prüfung vor. Der Beschwerdeführer hat somit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, seinen Begehren wurde indessen nicht entsprochen. Er ist folglich durch die angefochtene Verfügung formell beschwert.5