Die Beschwerdegegnerin bestreitet insbesondere die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 gab das Rechtsamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 9. August 2022 Gebrauch. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten daraufhin Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 Gebrauch. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin liessen sich nicht vernehmen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.