2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, der Gesamtbauentscheid vom 11. Mai 2022 des Regierungsstatthalteramts und die Verfügung vom 11. Januar 2022 des AGR seien aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter seien der Gesamtbauentscheid vom 11. Mai 2022 des Regierungsstatthalteramts und die Verfügung vom 11. Januar 2022 des AGR aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und das AGR zurückzuweisen.