Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR), Abteilung Bauen, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1. Daraufhin erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Gesamtentscheid vom 11. Mai 2022 die Baubewilligung. Die Einsprachen beurteilte das Regierungsstatthalteramt als öffentlich-rechtlich unbegründet und nahm sie, soweit geeignet, als Rechtsverwahrung auf.