3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, vier Siebtel der Verfahrenskosten von CHF 2100.00, ausmachend CHF 1200.00, zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, einen Siebtel der Verfahrenskosten von CHF 2100.00, ausmachend CHF 300.00, zu bezahlen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vier Siebtel der Parteikosten von CHF 3284.65, ausmachend CHF 1876.95 (inkl. Auslagen und exkl. MWSt), zu bezahlen.