d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt er-scheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vier Siebtel der Parteikosten von CHF 3284.65, ausmachend CHF 1876.95 (inkl. Auslagen und exkl. MWSt), zu bezahlen. Weiter hat die Gemeinde zwei Siebtel der Parteikosten der Beschwerdeführerin von CHF 3284.65, ausmachend CHF 938.45 (inkl. Auslagen und exkl. MWSt), zu bezahlen.