104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann daher in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin keine Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.37 Die Parteikosten werden somit auf CHF 4104.70 (inkl. Auslagen und exkl. MWSt) festgesetzt.