Ende des Beweisverfahrens materiell nicht mehr umstritten war. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4000.00 als angemessen. Dazu kommen die Auslagen von CHF 104.70. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist.36 Sie kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.