Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Beweisverfahren durchgeführt, weshalb der gebotene Zeitaufwand in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin als durchschnittlich zu werten ist. Angesichts des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen sind hingegen die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses abweichend von der Auffassung der Beschwerdegegnerin als eher unterdurchschnittlich einzustufen, zumal das Vorhaben am 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 34 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG