Für die mangelhaften Baugesuchsunterlagen ist die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin und für die mangelhafte Sachverhaltsabklärung die Gemeinde Rüegsau als Baubewilligungsbehörde verantwortlich. Es erscheint daher als gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin vier Siebtel der Verfahrenskosten von CHF 2100.00, ausmachend CHF 1200.00, aufzuerlegen. Da der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt der Kanton zwei Siebtel der Verfahrenskosten von CHF 2100.00, ausmachend CHF 600.00.