Beschwerdeführerin abgeschrieben wurde (vgl. Erwägung 4). Weiter wurden auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Antrag auf vorzeitigen Baubeginn nicht eingetreten (vgl. Erwägung 3). In diesen Punkten gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin einen Siebtel der Verfahrenskosten von CHF 2100.00, ausmachend CHF 300.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Für die mangelhaften Baugesuchsunterlagen ist die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin und für die mangelhafte Sachverhaltsabklärung die Gemeinde Rüegsau als Baubewilligungsbehörde verantwortlich.