Dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren kann nicht der Beschwerdeführerin angelastest werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, nachdem die rechtlich relevanten Sachumstände betreffend die Lärm-, Staub- und Geruchsbelastung, die Energienutzung, die Parkplatzsituation und das behindertengerechte Bauen vollständig geklärt waren, an ihrem ursprünglichen Rückweisungsantrag nicht mehr festhielt, sondern das Vorhaben mit den präzisierten und angepassten Unterlagen akzeptierte. Es liegen nach Art. 108 Abs. 1 VRPG somit besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, im Beschwerdeverfahren vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Sistierungsantrag der