72 Abs. 1 VRPG dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend einen Rückweisungsentscheid treffen können, weil die Gemeinde den Sachverhalt im Baubewilligungsverfahren nicht genügend abklärte und die Beschwerdegegnerin unpräzise und teilweise ungenaue oder nur unvollständig Unterlagen einreichte. Für die vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bedurfte es durch die BVD weiterer, umfangreicher Sachverhaltsabklärungen. Dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren kann nicht der Beschwerdeführerin angelastest werden.