b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin zwar mit ihren Anträgen und hätte damit grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Allerdings rügte die Beschwerdeführerin wie in der Erwägung 5e ausgeführt zu Recht eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Die BVD hätte folglich mangels Entscheidreife gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend einen Rückweisungsentscheid treffen können, weil die Gemeinde den Sachverhalt im Baubewilligungsverfahren nicht genügend abklärte und die Beschwerdegegnerin unpräzise und teilweise ungenaue oder nur unvollständig Unterlagen einreichte.