a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG). Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von 30 Vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2022 in den Beschwerdeakten der BVD. 31 Siehe dazu die Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zur BehiV vom November 2003, abrufbar unter www.bj.admin.ch/Themen Gesellschaft, Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte, Gleichstellung der Behinderten, neue Bestimmungen. 32 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 22 N. 10.