b) Nach Art. 32 Abs. 1 BewD bezweckt die Rechtsverwahrung die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können. Die Rechtsverwahrungen der Beschwerdeführerin wurden im angefochtenen Entscheid vorgemerkt (vgl. Ziffer 4.5 im angefochtenen Bauentscheid). Das Rechtsverwahrungsbegehren wurde daher genügend berücksichtigt. 12. Kosten des Beschwerdeverfahrens