Zudem besteht grundsätzlich keine Anpassungspflicht bei blossem Unterhalt, Reparaturen, Ersatz einzelner Teile oder bei blossen Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen.32 Gegen die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 BauG und der Anpassungspflicht spricht hier, dass am Gebäude keine erheblichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Die Frage, ob die Regelung von Art. 22 BauG anwendbar ist, kann hier aber offenbleiben. Aus dem Grundrissplan Erdgeschoss vom 17. August 2022 geht hervor, dass das Gebäude G.________strasse Nr. 10, in welchem bauliche Anpassungen vorgesehen sind, mit einem rollstuhlgängigen Lift zugänglich ist. Damit erfüllt das Gebäude die Anforderung von Art. 22 Abs. 1 BauG.