e) Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die Gebäude G.________strasse Nr. 8 und Nr. 10 mit der neuen Nutzung als öffentlich zugänglich gelten, d.h. vom Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 1 BauG erfasst sind und der Anpassungspflicht unterliegen. Öffentlich zugänglich heisst, einem beliebigen Personenkreis offenstehen, so schliesst es auch Orte, wo mehr oder weniger jedermann offenstehende persönliche Dienstleistungen erbracht werden, wie zum Beispiel Schulen, Arzt- und Anwaltspraxen, mit ein.31 Zudem besteht grundsätzlich keine Anpassungspflicht bei blossem Unterhalt, Reparaturen, Ersatz einzelner Teile oder bei blossen Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen.32