d) Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze hängt von der Art und Grösse der Baute oder Anlage, von ihrer Zweckbestimmung, vom Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und von der zeitlichen Anwesenheit der Benutzer ab.26 Die Anzahl der Abstellplätze für Fahrzeuge wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV27). Für die Ermittlung der Bandbreite sind insbesondere die Geschossflächen massgebend. Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen