a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss Art. 16 BauG bei einer Erstellung, Erweiterung, bei einem Umbau oder einer Zweckänderung eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten seien. Sie rügt, im Baubewilligungsverfahren sei nicht geprüft worden, ob die geplante Zweckänderung zu einem erhöhten Parkplatzbedarf führen könnte. b) Die Gemeinde hält dafür, dass nicht zu erwarten sei, dass der Personenverkehr für den Verkauf von Produkten der Beschwerdegegnerin grösser sei als die Besucherzahl der Bilderbörse. Darum habe sie auf das Einholen eines Parkplatznachweises verzichtet.