24 Abs. 1 KEnV ein. Aus der Stellungnahme des AUE vom 22. September 2022 folgt ausserdem, dass der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die geplante Lüftungsanlage auch in Einklang mit den übrigen Vorschriften der KEnV steht. Die technische Beurteilung des AUE ist schlüssig und wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Der Beurteilung des AUE folgend ist die Lüftungsanlage unter dem Gesichtspunkt der Energienutzung somit nicht zu beanstanden. 9. Parkplatzbedarf