b) Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 KEnV22 verlangt, dass lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten sind. Dem Energienachweis «Lüftungstechnische Anlagen» (EN-105) vom 21. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass die geplante Lüftungsanlage über eine Wärmerückgewinnung verfügt. Diese soll mit einem Kreuz- /Gegenstrom Wärmetauscher erfolgen.23 Das deckt sich mit der Offerte der Firma «M.________AG», welche die Beschwerdegegnerin bereits im Baubewilligungsverfahren einreichte.24 Die geplante Lüftungsanlage hält somit die Anforderung von Art. 24 Abs. 1 KEnV ein.