Nach der Einschätzung des AUE sind vorliegend die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 LRV erfüllt und auch keine zusätzlichen technischen oder baulichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen erforderlich. Schliesslich weist das AUE daraufhin, dass solche Umluftverfahren, wie es hier geplant sei, in gewerblichen Betrieben dem heutigen Stand der Technik entsprächen. Typische Beispiele fänden sich in metall- oder holzverarbeitenden Betrieben zur Absaugung von Schweissrauch oder Holzstaub und –spänen.