Unter diesen Umständen sind der schlüssigen Beurteilung des AUE folgend gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip keine zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen nötig, was von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht verlangt wird. Die geplante Lüftungsanlage entspricht demzufolge den Anforderungen des USG und der LSV und ist aus lärmrechtlicher Sicht bewilligungsfähig. 7. Staub- und Geruchsimmissionen