angefochtene Entscheid mangelhaft. Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht eine ungenügende Sachverhaltsabklärung rügte, ist bei der Kostenliquidation Rechnung zu tragen (vgl. Erwägung 12). f) Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben den bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften entspricht und bewilligt werden kann. 6. Lärmimmissionen