e) Aus den Ausführungen folgt jedoch, dass das Vorhaben ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärungen nicht auf dessen Rechtskonformität hin hätte geprüft werden können. Diverse Fragen bezüglich der Umnutzung, der Parkplatzsituation und des behindertengerechten Bauens waren unklar. Auch erwiesen sich die Projektpläne als unvollständig und ungenau und es lag kein Betriebskonzept mit Informationen zum Produktionsablauf vor. Zudem lagen keine oder ungenügende Nachweise betreffend die Einhaltung der Lärmgrenzwerte und der energietechnischen Minimalanforderungen an Lüftungsanlagen vor. Die Gemeinde hat den Sachverhalt im Baubewilligungsverfahren somit ungenügend abgeklärt. Diesbezüglich ist der