Die BVD holte zur Thematik Lärm-, Staub- und Geruchsbelastung sowie der Energienutzung bei der zuständigen kantonalen Fachstelle, dem AUE, zudem einen Bericht ein. Die Sache ist damit entscheidreif; das Bauvorhaben kann inhaltlich beurteilt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung fällt ausser Betracht. Es ist deshalb in der Sache zu entscheiden, was nach Art. 72 Abs. 1 VRPG auch der Regelfall ist.16 Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Baubewilligung sei aufzuheben und zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann nicht gefolgt werden.