a) Die Beschwerdeführerin ist eine Immobilienentwicklungsfirma. Sie ist Eigentümerin der Wohnliegenschaften auf der Nachbarparzelle Nr. B.________, die im Perimeter der Überbauungsordnung «K.________» liegt. In der Überbauungsordnung «K.________» gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II.9 Das strittige Bauvorhaben betrifft die Gebäude G.________strasse Nr. 8 und Nr. 10, welche bis vor kurzem als Kunstgalerie sowie für die damit