c) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Sistierungsantrag mit Schreiben vom 20. September 2022 fallengelassen. Damit ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über die Sistierung des Verfahrens weggefallen. Der Sistierungsantrag wird gestützt auf Art. 39 Abs. 1 VRPG als gegenstandslos abgeschrieben. Das wird der Klarheit halber im Dispositiv dieses Entscheids festgehalten. 5. Ausgangslage und Sachverhalt