d) Nach Art. 45 BauG muss die Baupolizeibehörde dafür sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Wie ausgeführt, hat folglich die Baupolizeibehörde der Gemeinde Rüegsau und nicht die BVD erstinstanzlich baupolizeiliche Massnahmen anzuordnen, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung der Baubewilligung ausgeführt wird (Art. 46 Abs. 1 BauG). 4. Sistierung a) Die Beschwerdeführerin beatragte die Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung erklärte sie, es bestehe grundsätzlich ein Interesse daran, mit der Beschwerdegegnerin einen ausserprozessualen Vergleich abzuschliessen.