Beim vorzeitigen Baubeginn handelt es sich um einen Spezialfall einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 27 VRPG für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren.8 Vorliegend wurde weder ein entsprechendes Gesuch um vorzeitigen Baubeginn eingereicht, noch die Zustimmung der Gemeinde zum vorzeitigen Baubeginn gegeben. Mangels Anfechtungsobjekt kann auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach kein vorzeitiger Baubeginn zu gestatten sei, nicht eingetreten werden.