c) Der vorzeitige Baubeginn ist in Art. 35e Abs. 1 BauG und Art. 39 Abs. 1 BewD7 geregelt. Er umfasst nicht nur Vorbereitungshandlungen, sondern kann bis zur Vollendung des gesamten Bauvorhabens gehen. Zustimmungen nach Art. 39 Abs. 1 BewD stellen Zwischenverfügungen in einem Baubewilligungsverfahren dar, die mit Baubeschwerde anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Beim vorzeitigen Baubeginn handelt es sich um einen Spezialfall einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art.