b) Festzuhalten ist zunächst, dass eine Beschwerde wie die vorliegende von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 68 Abs. 1 VRPG6), sofern diese nicht von der Baubewilligungsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz entzogen worden ist. Das heisst, dass das Bauvorhaben bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid nicht ausgeführt werden darf. Auf diese Rechtsfolge wurde in der Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2022 bereits hingewiesen. Im vorliegenden Fall haben weder die Gemeinde noch die BVD der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, weswegen der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.