c) Die Beschwerdegegnerin bringt wiederholt vor, die Beschwerdeführerin rüge Umstände, die sie in der Einsprache nicht vorgebracht habe. Aus diesem Einwand kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die frühere Regelung in Art. 40 Abs. 2 BauG, wonach Einsprechende mit ihrer Beschwerde keine Rügen vorbringen durften, die sie nicht bereits in der Einsprache erhoben hatten, ist mit der Baugesetzrevision vom 9. Juni 2016 aufgehoben worden.4 Demzufolge können im Beschwerdeverfahren auch Rügen erhoben werden, die in der Einsprache noch nicht thematisiert worden sind.