b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bereits Bauarbeiten im Gang seien, was ohne rechtskräftige Baubewilligung nicht gestattet sei. Die Kritik weist baupolizeilichen Charakter auf und geht über den Streitgegenstand hinaus. Für die Beurteilung dieses Kritikpunkts ist zudem nicht die BVD zuständig, sondern erstinstanzlich die Baupolizeibehörde der Gemeinde Rüegsau. Auf die Rüge kann daher nicht weiter eingegangen werden.