7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2022 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum Bericht vom 22. September 2022 des AUE zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 bemerkte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, sie sei aufgrund der fehlenden und unklaren Angaben veranlasst gewesen, Beschwerde zu erheben. Dieser Umstand sei bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch sei bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin nach abgeschlossenem Baubewilligungsverfahren das Bauvorhaben um ein mobiles Absaugaggregat