2/15 BVD 110/2022/100 Lärmgrenzwerte seien eingehalten und eine Übermässigkeit bezüglich Staub- und Geruchsbelastung könne mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es seien keine technischen oder baulichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen nötig. Auch erfülle die Lüftungsanlage die gesetzlichen Anforderungen der kantonalen Energieverordnung.