3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie stimme einer Verfahrenssistierung nicht zu. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie erklärte, es sei nicht zu erwarten, dass der Personenverkehr für den Verkauf der Produkte der Beschwerdegegnerin grösser sei als die Besucherzahl der Bilderbörse. Aus diesem Grund habe sie auf das Einholen eines Parkplatznachweises und das Formular «Hindernisfreies Bauen» (HFB) verzichtet.