Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, der Bauentscheid beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung. Sie rügt zudem, es seien bereits Bauarbeiten im Gange. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin ausserdem die Sistierung des Verfahrens.