3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1760.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 19/20 BVD 110/2021/99 IV. Eröffnung