Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und diese geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. Daher sind der Beschwerdeführerin nur vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1760.–, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. c) Grundsätzlich hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da keine der Parteien anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Daher werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid