Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durch. Sie gilt damit als unterliegende Partei. Die Präzisierung des angefochtenen Bauentscheids hinsichtlich der Adressen der beiden OMEN, an denen eine Abnahmemessung vorzunehmen ist, erfolgt zwar in teilweiser Gutheissung der Beschwerde. Diese Präzisierung hat aber materiell keine Änderung des Entscheids zur Folge und ist von so untergeordneter Bedeutung, dass eine Berücksichtigung im Kostenpunkt nicht gerechtfertigt ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und diese geheilt werden musste.