Es bestehen keine Gründe für eine weitere Verfahrenssistierung. Die Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen, soweit sie durch die zeitweise Sistierung nicht bereits gegenstandslos geworden sind. 13. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV55). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beurteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin auf CHF 2200.– festgelegt.