Dieses Leiturteil ist für das vorliegende Verfahren massgebend, denn das Bundesgericht hatte über die Zulässigkeit einer Mobilfunkanlage der 5. Generation zu entscheiden. Es liegt somit entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin ein Leitentscheid bezüglich 5G-Antennen vor. Daher erübrigt es sich, weitere gerichtliche Entscheidungen abzuwarten, zumal sich das Bundesgericht unterdessen im Entscheid 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 umfassend zu adaptiven Antennen inklusive Korrekturfaktor geäussert hat. Es bestehen keine Gründe für eine weitere Verfahrenssistierung.