a) Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei zu sistieren, bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet seien und ein auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren vorliege. Es sei zu sistieren, bis das BAFU eine neue Risikobewertung vorlege. In ihrer Eingabe vom 10. Mai 2023 macht sie geltend, das Bundesgericht habe im Entscheid BGer 1C_100/2021 keine rechtliche Beurteilung der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste vorgenommen. Vielmehr habe sie eine Baubewilligung für eine konventionell, analog den bisherigen Antennen berechnete Antenne gutgeheissen.