d) Zusammengefasst steht die geplante Anlage im Einklang mit den kommunalen Gestaltungsvorschriften. Auch erfolgt durch das Bauvorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung im Sinne von Art. 10b BauG. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist die projektierte Anlage, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, somit nicht zu beanstanden. Die Situation vor Ort wurde durch die städtische Ortsbildkommission beurteilt. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind auf Grund der klaren Aussagen nicht erforderlich. So- 53 Vgl. 2. Abbildung auf S. 8 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2023