Die Wahrnehmung des Strassenraumes tangiere die geplante Installation kaum, insbesondere wirke sie sich kaum auf die bedeutenden Sichtachsen aus. Bedeutende weiträumige Sichtbeziehungen wie der Blick aus der I.________strasse auf den Münsterturm seien nicht betroffen. Während des Sommerhalbjahres werde die Installation durch die Kronen des Baumwuchses verdeckt. Gut sichtbar werde die Antenne aber vom Sportplatz 50 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Auflage, Band I, Bern 2020, Art. 9–10 N. 5 51 VGE 2011/303 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen 52 BGer 1C_49/2015 vom 9.12.2015, E. 4.3