10. Rechtliche Grundlage zum Ortsbild- und Denkmalschutz a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die neu zu erstellende Mobilfunkanlage werde vom öffentlichen Raum aus, auch wenn die Bäume voller Blätter seien, zusammen mit den danebenstehenden schützenswerten Gebäuden wahrgenommen. Daher sei an diesem Ort eine Mobilfunkanlage verboten. Von der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) oder der Fachkommission für Dankmalpflege sei ein Fachgutachten einzuholen. In ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 bekräftigt sie, insbesondere das schützenwerte