Im vorliegenden Fall beträgt die prognostizierte Feldstärke gemäss Standortdatenblatt vom 11. November 2019 (Revision 1.8) an drei OMEN mehr als 80% des Anlagegrenzwertes: 4.37 V/m beim OMEN Nr. 2, 4.86 V/m beim OMEN Nr. 4 und 4.94 V/m beim OMEN Nr. 5. Der Fachbericht Immissionsschutz vom 9. Dezember 2020 und damit auch der angefochtene Entscheid sieht bei OMEN Nrn. 4 und 5 Abnahmemessungen vor. Bei OMEN Nr. 2 wird gemäss der Stellungnahme des AUE vom 16. Juni 2023 auf eine Abnahmemessung verzichtet, da bei der Berechnung maximal eine Dämpfung von 15 dB berücksichtigt werden dürfe und die Prognose bei den OMEN Nrn. 2 und 3 daher überschätzt sei.